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BVerwG, 12.11.1958 - V C 213.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- ZMR 1959, 114
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.01.1957 - I C 81.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.11.1958 - V C 213.57
Der erkennende Senat hat bereits durch die Urteile vom 19. Dezember 1955 (ZMR 1956 S. 30), vom 29. Juni 1956 (DVBl. 1957 S. 391 = DÖV 1957 S. 264 = ZMR 1956 S. 382) und vom 15. Mai 1957 (DVBl. 1957 S. 730 = DÖV 1957 S. 889 = JR 1957 S. 311) für den Fall der Tauschgenehmigung sowohl nach dem Wohnungsgesetz als auch nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz sowie für den Fall der Benutzungsgenehmigung nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz dahin entschieden, daß die Frage des Widerrufs nicht dem revisiblen Recht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG angehöre, weil es sich dabei um eine Frage des Verwaltungsverfahrens handele und dieses sowohl nach den im Grundgesetz aufgestellten Regeln als auch nach der im Wohnungsgesetz und im Wohnraumbewirtschaftungsgesetz getroffenen Ordnung der Wohnungszwangswirtschaft der Regelung durch das Landesrecht überlassen sei. - BVerwG, 29.06.1956 - V C 44.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.11.1958 - V C 213.57
Der erkennende Senat hat bereits durch die Urteile vom 19. Dezember 1955 (ZMR 1956 S. 30), vom 29. Juni 1956 (DVBl. 1957 S. 391 = DÖV 1957 S. 264 = ZMR 1956 S. 382) und vom 15. Mai 1957 (DVBl. 1957 S. 730 = DÖV 1957 S. 889 = JR 1957 S. 311) für den Fall der Tauschgenehmigung sowohl nach dem Wohnungsgesetz als auch nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz sowie für den Fall der Benutzungsgenehmigung nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz dahin entschieden, daß die Frage des Widerrufs nicht dem revisiblen Recht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG angehöre, weil es sich dabei um eine Frage des Verwaltungsverfahrens handele und dieses sowohl nach den im Grundgesetz aufgestellten Regeln als auch nach der im Wohnungsgesetz und im Wohnraumbewirtschaftungsgesetz getroffenen Ordnung der Wohnungszwangswirtschaft der Regelung durch das Landesrecht überlassen sei. - BVerwG, 15.05.1957 - V C 171.56
Auszug aus BVerwG, 12.11.1958 - V C 213.57
Der erkennende Senat hat bereits durch die Urteile vom 19. Dezember 1955 (ZMR 1956 S. 30), vom 29. Juni 1956 (DVBl. 1957 S. 391 = DÖV 1957 S. 264 = ZMR 1956 S. 382) und vom 15. Mai 1957 (DVBl. 1957 S. 730 = DÖV 1957 S. 889 = JR 1957 S. 311) für den Fall der Tauschgenehmigung sowohl nach dem Wohnungsgesetz als auch nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz sowie für den Fall der Benutzungsgenehmigung nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz dahin entschieden, daß die Frage des Widerrufs nicht dem revisiblen Recht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG angehöre, weil es sich dabei um eine Frage des Verwaltungsverfahrens handele und dieses sowohl nach den im Grundgesetz aufgestellten Regeln als auch nach der im Wohnungsgesetz und im Wohnraumbewirtschaftungsgesetz getroffenen Ordnung der Wohnungszwangswirtschaft der Regelung durch das Landesrecht überlassen sei.